2023 hat sich der Vorstand dazu entschieden, die Satzung des Vereins komplett neu zu fassen.
Änderungen innerhalb des Vereins sowie eine veränderte rechtliche Lage bezüglich der Gemeinnützigkeit machten diesen Schritt notwendig, da die alte Satzung durch zahlreiche Änderungen der Vorjahre in sich immer mehr verschachtelt und den juristischen Gegebenheiten letztendlich nicht mehr gerecht wurde.
Die Satzung wurde juristich geprüft und vom Finanzamt Nauen sowie dem Amtgericht Potsdam inhaltlich in Bezug auf Gemeinnützigkeit und Vertretungsberechtigung hin für gültig befunden.
Die Mitgliederversammlung hat im Februar 2024 der Neufassung offiziell zugestimmt.
Hier können Sie unsere aktuelle Satzung – Stand Februar 2024 – einsehen.
Alternativ können Sie sich unsere Satzung auch gern als PDF-Dokument herunterladen.
§1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§2 – Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§7 – Organe des Vereins
§8 – Vorstand
§9 – Aufgaben des Vorstands
§10 – Bestellung des Vorstands
§11 – Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
§13 – Einberufung der Mitgliederversammlung
§14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§15 – Beratungskommission
§16 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Hinweis:
Allein für die bessere Lesbarkeit verwenden wir in unserer Satzung die männliche Schreibweise. Diese Bezeichnungen gelten stellvertretend für alle Geschlechter.
Der Vorstand
§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverein Schönwalde“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 14621 Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung der Einsatzabteilung über die Möglichkeiten des öffentlichen Trägers hinaus, z.B. durch finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen, Beschaffung von technischer Ausrüstung oder Schutzbekleidung
- Förderung der Jugendfeuerwehr, z.B. durch finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen und Jugendwettkämpfen sowie Beschaffung von speziell für Kinder und Jugendliche geeigneter Übungsausrüstung
- Traditions- und Brauchtumspflege, z.B. durch Unterstützung der Alters- und Ehrenabteilung
- Werbung zur Gewinnung neuer Mitglieder im Verein und der Feuerwehr
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Förderung nach Abs. 2 a-c beschränkt sich auf die entsprechenden Abteilungen der Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Aufnahmewunsch in den Verein ist schriftlich beim Vorstand durch Einreichen einer unterzeichneten Beitrittserklärung anzuzeigen. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung zusätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmewunsch nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, übertragen. Die Annahme der Vollmachten wird auf zwei begrenzt.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Fälligkeit sowie Ausnahmen von der Beitragspflicht entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dazu wird ihrerseits eine Beitrags- und Gebührenordnung erlassen.
§ 7 – Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie die Beratungskommission.
§ 8 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und soll sieben Mitglieder nicht überschreiten. Die Aufgabenverteilung erfolgt gemäß interner Geschäftsordnung des Vorstandes. Für deren Erlass ist der Vorstand zuständig.
- Die Besetzung in Personalunion ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 – Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt dessen Führung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus drei Vorstands-mitgliedern. Die Benennung erfolgt gemäß § 5 der internen Geschäftsordnung.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 10 – Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist möglich. Mitglied des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Der Vorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, welche gleichzeitig Mitglied der Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung sind.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren. Für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an dessen Stelle. Das kooptierte Mitglied übernimmt somit das zuletzt freigewordene Amt.
- Ist eine Kooptierung aus den Reihen der Mitglieder mangels Kandidaten nicht möglich, kann die freiwerdende Stelle in Personalunion unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 1 von einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder übernommen werden.
§ 11 – Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- Zustimmung zum Finanzplan
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins.
§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, des Zwecks, der Höhe der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist Teil des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. - Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Höhe der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von 75%, solche über die Änderung des Zwecks oder der Auflösung des Vereins der Zustimmung von 90% der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 – Beratungskommission
- Die Beratungskommission sammelt Vorschläge zur Förderung und Unterstützung durch den Verein für die in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke. Die Vorschläge dienen der Erstellung eines Finanzplanes. Dieser soll den Mitgliedern als Information über die Verwendung der finanziellen Mittel dienen.
- Der Kommission gehören an
- der Vereinsvorstand
- die Ortswehrführung
- die Gruppenführer der Einsatzabtteilung sowie deren Stellvertreter
- je ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung sowie der Jugendfeuerwehr
- Die Beratungskommission kommt einmal jährlich, vorzugsweise zeitnah vor der Jahresmitgliederversammlung, zusammen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.
- Die Beratungskommission ist nicht beschlussfähig. Im Bedarfsfall tritt die Mitgliederversammlung zusammen.
§ 16 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönwalde-Glien, welche dieses ausschließlich und unmittelbar für die Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.