Satzung

Nachfolgend können Sie unsere aktuelle Satzung – Stand 19.05.2022 – einsehen.
Alternativ können Sie sich unsere Satzung auch gern als PDF-Dokument herunterladen.

§1 – Name, Sitz und Rechtsform
§2 – Zweck des Vereins
§3 – Mitglied des Vereins
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
§5 – Mittel
§6 – Organe des Vereins
§7 – Vereinsvorstand
§8 – Vorsitzender
§9 – Beratungskommission
§10 – Mitgliederversammlung
§11 – Geschäftsführung und Vertretung
§12 – Rechnungswesen
§13 – Auflösung des Vereins

Hinweis:
Allein für die bessere Lesbarkeit verwenden wir in unserer Satzung die männliche Schreibweise. Diese Bezeichnungen gelten stellvertretend für alle Geschlechter.
Der Vorstand

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Schönwalde e.V.“ und umfasst den Ortsteil Schönwalde Siedlung der Gemeinde Schönwalde-Glien.
  2. Der Sitz des Vereins ist: Straße der Jugend 2, 14621 Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung.
  3. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe:
    a) das Feuerwehrwesen in Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung zu fördern,
    b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
    c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
    d) die Jugendfeuerwehr in Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 – Mitglied des Vereins

  1. Der Feuerwehrverein besteht aus originären Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  2. Originäres Mitglied im Feuerwehrverein kann jeder werden, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Schönwalde-Glien, Ortsteil Schönwalde Siedlung, ist.
  3. a) Förderndes Mitglied unterstützt den Feuerwehrverein.
    b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden.
    c) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
    d) Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
    Der Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen ab Eingang des Antrages über die Entscheidung des Vorstands informiert.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die ihre Beitragspflicht bis einschließlich des laufenden Geschäftsjahres erfüllt haben.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, er ist bis spätestens 30. September einzureichen
    b) durch Beitragsrückstände, die trotz Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten beglichen werden
    c) durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,
    d) durch Tod.
  2. Fördernde Mitglieder nach § 3, Abs.2 können zum jeweiligen Jahresende ihren Austritt erklären oder von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 – Mittel

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
    a) Beiträge der Mitglieder
    b) Zuwendungen Dritter
    c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    d) sonstige Einnahmen.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Reichen die im Abs. 1 genannten Mittel nicht zur Erreichung des Vereinszwecks aus, so kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen, deren Höhe durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  4. Die Mittel werden ausschließlich für die Vereinsförderung genutzt.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand,
    b) die Beratungskommission,
    c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens drei Personen.
    Die Aufgabenverteilung erfolgt gemäß interner Geschäftsordnung des Vorstandes.
    Die Besetzung in Personalunion ist zulässig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung bestehen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.
    Für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden tritt der stellv. Vorsitzende an dessen Stelle. Das kooptierte Mitglied übernimmt somit das zuletzt freigewordene Amt.
  6. Ist eine Kooptierung aus den Reihen der Mitglieder mangels Kandidaten nicht möglich, kann die freiwerdende Stelle in Personalunion unter Berücksichtigung von Abs.1 Satz 1 von einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder übernommen werden.

§ 8 – Vorsitzender

  1. Der Vereinsvorsitzende hat die Mitglieder ständig angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
  2. Der Vereinsvorsitzende lädt persönlich, schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein.
  3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einsicht in die Fotokopie / Abschrift dieser Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern zu ermöglichen.
  4. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

§ 9 – Beratungskommission

  1. Die Beratungskommission setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern sowie der Ortswehrführung und den Führungskräften der aktiven Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung zusammen.
    Ergänzend kann vom Vorstand je ein Vertreter der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrenabteilung eingeladen werden.
  2. Die Sitzung der Beratungskommission findet mindestens jährlich statt. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.
    Im Vorfeld ersucht der Vorstand die Ortswehrführung, Fördervorschläge oder Förderwünsche bei den Kameraden einzuholen.
  3. Es steht dem Vorsitzenden frei, bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
  4. Die Aufgaben der Beratungskommission sind:
    a) die Beratung über eingebrachte Anträge,
    b) die Beratung über die Erhebung einer Umlage nach § 5 Abs. 1.
  5. Die Beratungskommission hat nur beratende Funktion. Im Bedarfsfall tritt die Mitgliederversammlung zusammen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Sie entscheidet unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal in jedem Kalenderjahr durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt persönlich durch Brief oder Email.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies:
    a) vom Vorstand
    b) von mindestens vier Vereinsmitgliedern beantragt wird.
  5. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Einsicht in die Fotokopie / Abschrift dieser Niederschrift ist den Mitgliedern zu ermöglichen.
  6. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Unter­zeichnung durch drei Vorstandsmitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dies 10 Prozent der stimmberech­tigt Anwesenden verlangen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
  9. Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht mittels Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, übertragen.

§ 11 – Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 12 – Rechnungswesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des Stellvertreters.
  3. Der Vorsitzende kann sich jederzeit über den Kassenstand und die Kassenführung unterrichten.
  4. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung damit beauftragt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Beschlussfähigkeit liegt vor bei Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder.
  2. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden beschließt.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schönwalde-Glien, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Gemeindeeinrichtung „Freiwillige Feuerwehr Schönwalde-Glien, OT Schönwalde Siedlung“ zu verwenden hat.